Scheidungsimmobilie: Haus, Zugewinnausgleich und die Frage „Wer bekommt was?“
Eine Scheidung ist emotional ohnehin belastend. Wenn zusätzlich eine Immobilie im Spiel ist, wird es häufig auch finanziell und rechtlich kompliziert.
Besonders schwierig wird es, wenn ein Partner im Haus wohnen bleiben möchte – der andere aber ausgezahlt werden muss. Genau hier entsteht häufig das sogenannte Zugewinnausgleich-Dilemma.
Der Zugewinnausgleich soll eigentlich eine faire Vermögensaufteilung ermöglichen. In der Praxis führt er jedoch nicht selten dazu, dass eine Immobilie verkauft werden muss – selbst wenn einer der Partner sie gerne behalten würde.
In diesem Beitrag erklären wir, wie der Zugewinnausgleich bei Immobilien funktioniert und welche typischen Szenarien bei einer Scheidung entstehen können.
Zugewinnausgleich bei Scheidung: Was bedeutet das?
Ohne Ehevertrag leben Ehepartner in Deutschland automatisch im Güterstand der Zugewinngemeinschaft.
Das bedeutet grundsätzlich:
- Jeder Ehepartner bleibt Eigentümer seines Vermögens
- Vermögen aus der Zeit vor der Ehe bleibt persönliches Eigentum
- Auch Vermögen, das während der Ehe allein erworben, geerbt oder geschenkt wurde, gehört dem jeweiligen Partner
Kommt es zur Scheidung, wird jedoch geprüft, welches Vermögen während der Ehe hinzugewonnen wurde. Dieser Zugewinn wird zwischen beiden Partnern ausgeglichen.
Bei Immobilien kann dieser Ausgleich schnell hohe Summen erreichen.
Fall 1: Die Immobilie wurde vor der Ehe gekauft
Hat ein Ehepartner die Immobilie bereits vor der Ehe besessen, bleibt sie auch nach der Scheidung grundsätzlich sein Eigentum.
Allerdings zählt die Wertsteigerung während der Ehe zum Zugewinn.
Beispiel
- Immobilienwert bei Eheschließung: 300.000 €
- Immobilienwert bei Scheidung: 600.000 €
Die Wertsteigerung beträgt 300.000 €.
Der andere Ehepartner hat Anspruch auf die Hälfte dieser Wertsteigerung, also 150.000 € Zugewinnausgleich.
Kann dieser Betrag nicht finanziert werden, kann ein Hausverkauf nach der Scheidung notwendig werden.
Fall 2: Die Immobilie wurde während der Ehe geerbt oder geschenkt
Auch bei einer Erbschaft oder Schenkung während der Ehe bleibt die Immobilie grundsätzlich Eigentum des beschenkten Ehepartners.
Allerdings kann sich auch hier ein erheblicher Zugewinn ergeben.
Beispiel
- Immobilienwert zum Zeitpunkt der Erbschaft: 300.000 €
- Wert zum Zeitpunkt der Scheidung: 600.000 €
Der Zugewinn beträgt 300.000 €.
Davon steht dem anderen Ehepartner die Hälfte zu – also 150.000 €.
Wenn diese Summe nicht ausgezahlt werden kann, bleibt häufig nur der Verkauf der Immobilie.
Fall 3: Die Immobilie gehört beiden Ehepartnern
Sind beide Partner jeweils zur Hälfte im Grundbuch eingetragen, handelt es sich um gemeinsames Eigentum.
In diesem Fall bestehen meist drei Möglichkeiten:
1. Einer der Partner übernimmt die Immobilie
Er zahlt dem anderen Ehepartner dessen Anteil aus.
2. Beide behalten die Immobilie vorerst gemeinsam
Dies kommt selten vor und erfordert klare Vereinbarungen.
3. Die Immobilie wird verkauft
Der Verkaufserlös wird zwischen beiden Partnern aufgeteilt.
Gerade wenn noch Kredite laufen oder Kinder im Haus leben, kann diese Entscheidung emotional und wirtschaftlich besonders schwierig sein.
Immobilie bei Scheidung: Verkaufen oder übernehmen?
Die richtige Lösung hängt immer von der individuellen Situation ab.
Wichtige Fragen sind zum Beispiel:
- Wie hoch ist der aktuelle Marktwert der Immobilie?
- Kann einer der Partner die Auszahlung und Finanzierung stemmen?
- Welche steuerlichen oder rechtlichen Aspekte sind zu beachten?
- Ist ein Hausverkauf nach der Trennung wirtschaftlich sinnvoller?
Eine realistische Immobilienbewertung schafft hier oft die notwendige Entscheidungsgrundlage.
Unterstützung bei der Entscheidung
Wenn Sie sich fragen, ob ein Hausverkauf nach einer Trennung oder Scheidung für Sie sinnvoll ist, beraten wir Sie gerne.
Eine neutrale und professionelle Bewertung kann helfen, eine faire und tragfähige Lösung für beide Seiten zu finden.
Hinweis:
Dieser Beitrag dient ausschließlich der allgemeinen Information und stellt keine rechtliche oder steuerliche Beratung dar. Für eine verbindliche Einschätzung wenden Sie sich bitte zusätzlich an einen Fachanwalt für Familienrecht oder einen Steuerberater.